opencaselaw.ch

BZ 2025 122

Kantonsgericht, Einzelrichter

Zug OG · 2026-01-13 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. A.________ als Darlehensgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) und D.________ als Dar- lehensnehmer (nachfolgend: Beschwerdegegner) schlossen in der Zeit vom 21. März bis

1. Juni 2023 folgende Darlehensverträge ab (Vi act. 1 Rz 5 f.):  Darlehensvertrag vom 21. März 2023 über CHF 16'000.00 nebst Zins zu 4 % ab 1. April 2023 (exklusive Umtriebsentschädigung von CHF 150.00; Vi act. 1/4);  Darlehensvertrag vom 12. Mai 2023 über CHF 10'000.00 nebst Zins zu 4 % (exklusive Umtriebsentschädigung von CHF 150.00; Vi act. 1/5);  Darlehensvertrag vom 15. Mai 2023 über CHF 4'000.00 nebst Zins zu 4 % (exklusive Umtriebsentschädigung von CHF 150.00; Vi act. 1/6);  Darlehensvertrag vom 19. Mai 2023 über CHF 5'000.00 nebst Zins zu 4 % (exklusive Umtriebsentschädigung von CHF 150.00; Vi act. 1/7);  Darlehensvertrag vom 24. Mai 2023 über CHF 30'000.00 nebst Zins zu 4 % (exklusive Umtriebsentschädigung von CHF 150.00; Vi act. 1/8);  Darlehensvertrag vom 1. Juni 2023 über CHF 27'000.00 nebst Zins zu 4 % (exklusive Umtriebsentschädigung von CHF 150.00; Vi act. 1/9); 2. Mit Entscheid des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Zug (KESB) vom

5. September 2023 wurde über den Beschwerdegegner eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB so- wie eine Mitwirkungsbeistandschaft gestützt auf Art. 396 ZGB für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Liegenschaft GS G.________, Grundbuch H.________, für Kredit- verträge jeglicher Art (auch zinslos) ab CHF 1'000.00 sowie für Finanzgeschäfte (inkl. Geld- transfers) ab CHF 1'000.00 errichtet (Vi act. 1/24, Vi act. 7/3). 3. Am 16. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug, Einzel- richter, in der zuvor gegen den Beschwerdegegner eingeleiteten Betreibung Nr. I.________ um provisorische Rechtsöffnung für CHF 99'694.60 nebst Zins zu 5 % auf CHF 98'050.00 seit 21. Oktober 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners. Mit Entscheid vom 26. Februar 2025 erteilte der Einzel- richter am Kantonsgericht Zug provisorische Rechtsöffnung für CHF 6'103.70 nebst Zins zu 5 % auf CHF 5'000.00 seit 21. Oktober 2023 sowie auf CHF 1'050.00 seit 15. November

2024. Im Übrigen wies er das Rechtsöffnungsgesuch ab, soweit er darauf eintrat (Vi act. 1/11; Verfahren ER 2024 1246). Dagegen erhob der Beschwerdegegner Beschwerde beim Obergericht Zug. Mit Urteil vom 22. Mai 2025 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und erteilte provisorische Rechtsöffnung für CHF 900.00 nebst Zins zu 5 % seit

15. November 2024. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren BZ 2025 26). 4. Mit Eingabe vom 9. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. F.________ des Be-

Seite 3/9 treibungsamtes Zug für CHF 76'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. März 2025, für CHF 16'000.00 zuzüglich Zins seit 1. April 2023 und für CHF 5'437.40 (Vi act. 1). 5. Am 5. Mai 2025 beantragte der Beschwerdegegner, das Rechtsöffnungsverfahren sei einst- weilen zu sistieren zwecks Vermeidung von widersprüchlichen Urteilen und aufgrund eines anderweitig laufenden Verfahrens sowie des Umstands, dass Abklärungen mit der KESB bzw. der Beiständin notwendig seien (Vi act. 5). Mit Entscheid vom 6. Mai 2025 wies die Ein- zelrichterin den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab (Vi act. 6). 6. In der Gesuchsantwort vom 2. Juni 2025 schloss der Beschwerdegegner auf kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Vi act. 7). 7. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Gesuchsantwort Stellung (Vi act. 8/2). 8. Mit Entscheid vom 28. August 2025 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Rechtsöffnungsgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von CHF 500.00 auferleg- te sie dem Beschwerdeführer und verrechnete sie mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem verpflichtete sie den Beschwerdeführer, dem Be- schwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen (Dispositiv- Ziffer 3; Vi act. 9; Verfahren ER 2025 316). 9. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Es sei der Entscheid vom 28. August 2025 der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug (ER 2025

316) vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Cham die provisorische Rechtsöff- nung für CHF 76'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 8. März 2025, für CHF 16'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2023 sowie für CHF 5'437.40 zu erteilen.

3. Eventualiter sei der Entscheid vom 28. August 2025 der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug (ER 2025 316) aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (zuzüglich Mehrwertsteuer). 10. In der Beschwerdeantwort vom 25. September 2025 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 5). 11. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 (act. 7). Dazu nahm der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 Stellung (act. 9). Der Beschwerdefüh- rer äusserte sich dazu in der Stellungnahme vom 6. November 2025 (act. 11). 12. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

Seite 4/9

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt (Vi act. 9):

E. 2.1 Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdegegners sei mit Entscheid der KESB vom 5. Sep- tember 2023 im Sinne von Art. 396 Abs. 2 ZGB partiell, d.h. in Bezug auf die der Mitwirkung unterstellten Geschäfte, aufgehoben worden. Das Verfahren bei der KESB sei gestützt auf eine Gefährdungsmeldung des Sohnes des Beschwerdegegners vom 21. März 2023 eröffnet worden. Die KESB habe im Anschluss an das Erstgespräch mit dem Beschwerdegegner und dessen Ehefrau am 13. April 2023 dem Abklärungsdienst der KESB (KESAD) einen Ab- klärungsauftrag erteilt. Der KESAD habe am 3. Mai 2023 die Anordnung superprovisorischer Massnahmen beantragt und im Schlussbericht vom 4. Juli 2023 die Errichtung vorsorglicher Massnahmen empfohlen. Sie habe ausgeführt: "Unabhängig von einer fachärztlichen psych- iatrischen Einschätzung muss jedoch das Vorliegen eines in der Person liegenden Schwächezustandes als gegeben angesehen werden, da die Einschränkungen und Schwie- rigkeiten ein gleichgelagertes Niveau aufweisen wie im Fall einer ausgewiesenen psychi- schen Störung". Die KESB habe am 30. August 2023 den Beschwerdegegner und dessen Ehefrau persönlich angehört und mit Entscheid vom 5. September 2023 Erwachsenen- schutzmassnahmen angeordnet. Die KESB habe es nicht als notwendig erachtet, eine fachärztliche psychiatrische Einschätzung einzuholen, da der Schwächezustand des Be- schwerdegegners offensichtlich sei.

E. 2.2 Somit sei der Schwächezustand des Beschwerdegegners für den KESAD im Zeitpunkt der Berichtserstattung vom 4. Juli 2023 ausgewiesen gewesen und als einer ausgewiesenen psychischen Störung gleichgelagert qualifiziert worden. Zudem sei davon auszugehen bzw. erscheine zumindest glaubhaft, dass der Schwächezustand bereits im Zeitpunkt der Gefähr- dungsmeldung am 21. März 2023 vorgelegen habe, nachdem die KESB nach der Gefähr- dungsmeldung und dem Erstgespräch mit dem Beschwerdegegner (und dessen Ehefrau) am

13. April 2023 ein Verfahren eröffnet habe. Die KESB eröffne ein Verfahren nur, wenn sie eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Wohls des Betroffenen zufolge Schwächezu- stands im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung als gegeben erachte und geeignete Mass- nahmen für vorhanden ansehe. Zudem bestünden keine Hinweise, dass sich der Schwäche- zustand des Beschwerdegegners in der Zeit zwischen der Gefährdungsmeldung am 21. März 2023 bis zum Entscheid der KESB vom 5. September 2023 relevant verändert habe. Vor die- sem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf die Darlehensaufnahmen ab 21. März 2023 nicht mehr handlungsfähig gewesen sei.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer wende ein, der Beschwerdegegner setze wider besseres Wissen die Begriffe Schwächezustand, Urteilsunfähigkeit und Handlungsfähigkeit gleich, um über die

Seite 5/9 tatsächlichen Gegebenheiten zu täuschen, und das Vorliegen eines Schwächezustandes be- deute keine Abwesenheit der Urteilsfähigkeit. Dem sei entgegenzuhalten, dass mit Entscheid der KESB vom 5. September 2023 die Handlungsfähigkeit und nicht die Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners in Bezug auf die in der Mitwirkungsbeistandschaft bezeichneten Hand- lungen aufgehoben worden sei. Die Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners für die strittigen Geschäfte müsse somit gegeben sein, andernfalls er selbst und auch der Beistand nicht handeln könnten, denn die Kompetenz des Beistands beschränke sich auf die Mitwirkung.

E. 3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass die Handlungs- fähigkeit einer volljährigen Person ausschliesslich durch zwei Umstände eingeschränkt und/oder aufgehoben werden könne: entweder durch das Fehlen der Urteilsfähigkeit, was vorliegend nicht der Fall sei, oder durch eine von der KESB verhängte Massnahme. Sodann setze die Vorinstanz das grundsätzliche Vorliegen eines Schwächezustandes mit einer Ab- wesenheit der Urteilsfähigkeit gleich bzw. schliesse aufgrund des Vorliegens eines Schwächezustandes auf eine Handlungsunfähigkeit des Beschwerdegegners. Weiter sei nicht richtig, dass mit Entscheid der KESB vom 5. September 2023 die Handlungsfähigkeit des Beschwerdegegners aufgehoben worden sei. Die KESB habe in Bestätigung der Urteils- fähigkeit des Beschwerdegegners dessen Handlungsfähigkeit durch Errichtung einer Mitwir- kungsbeistandschaft ab dem 5. September 2023 lediglich partiell eingeschränkt. Ferner wi- derspreche sich die Vorinstanz, wenn sie dem Beschwerdegegner die Handlungsfähigkeit aufgrund angeblich fehlender Urteilsfähigkeit abspreche, jedoch festhalte, dass "davon aus- zugehen ist bzw. glaubhaft erscheint, dass der Schwächezustand bereits im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung am 21. März 2023 vorgelegen hat" und "zudem keine Hinweise beste- hen, dass sich der Schwächezustand des [Beschwerdegegners] in der Zeit zwischen der Ge- fährdungsmeldung vom 21. März 2023 bis zum Entscheid der KESB vom 5. September 2023 relevant verändert bzw. verschlechtert hätte". Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wo- nach "mit der KESB davon ausgegangen werden muss, […] dass [der Beschwerdegegner] mithin in Bezug auf die Darlehensaufnahmen ab 21. März 2023 nicht mehr handlungsfähig war", sei offenkundig fehlerhaft. Es sei durch Urkunden erstellt, dass die KESB nach einge- hender Abklärung der Sachlage und des Zustandes des Beschwerdegegners eine Mitwir- kungsbeistandschaft errichtet habe, welche die Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners zwingend voraussetze. Da die Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners nachweislich gege- ben sei, habe seine Handlungsfähigkeit vor dem 5. September 2023 mangels Erwachsenen- schutzmassnahme in keiner Art eingeschränkt oder gar aufgehoben sein können (vgl. act. 1).

E. 4 Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen (Willensbildungsfähigkeit), und andererseits ein voluntatives Element, also ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach sei- nem freien Willen zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit). Zudem ist die Urteilsfähigkeit re- lativ. Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret und bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wich-

Seite 6/9 tigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.3; BGE 144 III 264 E. 6.1.1). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel. Sie wird vermutet. Folglich hat derjenige, der ihr Nichtvor- handensein behauptet, die Tatsachen zu beweisen, aus denen auf Urteilsunfähigkeit zu schliessen ist. Die Vermutung der Urteilsfähigkeit ist dann umgestossen, wenn die betreffen- de Person ihrer allgemeinen Verfassung nach aufgrund der Lebenserfahrung im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, wie dies bei be- stimmten Geisteskrankheiten oder auch dann der Fall sein kann, wenn sich die Person in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befindet (Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 2). Die Rechtsöffnung ist zu verweigern, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er im Zeit- punkt der Ausstellung der Schuldanerkennung handlungsunfähig war. Unerheblich ist, ob dem Gläubiger die Handlungsunfähigkeit bekannt war (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 95 m.H.).

E. 5 Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdegegner im Zeitraum vom 21. März 2023 bis

1. Juni 2023, d.h. im Zeitraum der Unterzeichnung der Darlehensverträge, handlungsfähig war.

E. 5.1 Die KESB eröffnete gestützt auf eine Gefährdungsmeldung des Sohnes des Beschwerde- gegners vom 21. März 2023 ein Verfahren. Am 13. April 2023 fand ein Erstgespräch mit dem Beschwerdegegner (und dessen Ehefrau) statt. Im Anschluss daran erteilte die KESB dem KESAD einen Abklärungsauftrag betreffend die Situation des Beschwerdegegners. Am

3. Mai 2023 beantragte der KESAD bei der KESB die Anordnung superprovisorischer und/oder vorsorglicher Massnahmen. In seinem Schlussbericht vom 4. Juli 2023 hielt der KESAD an diesen Anträgen fest. Er führte u.a. Folgendes aus: "Unabhängig von einer fachärztlichen psychiatrischen Einschätzung muss jedoch das Vorliegen eines in der Person liegenden Schwächezustandes als gegeben angesehen werden, da die Einschränkungen und Schwierigkeiten ein gleichgelagertes Niveau aufweisen wie im Fall einer ausgewiesenen psychischen Störung" (Vi act. 1/25; Vi act. 7/9-10). Für den KESAD war somit der Schwächezustand des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Erstellung des Schlussberichts vom 4. Juli 2023 ausgewiesen. Wenn nun am 21. März 2023 bei der KESB eine Gefähr- dungsmeldung betreffend den Beschwerdegegner einging, die KESB unmittelbar nach dem Erstgespräch vom 13. April 2023 einen Abklärungsauftrag an den KESAD erteilte und der KESAD am 3. Mai 2023 die Anordnung superprovisorischer und/oder vorsorglicher Mass- nahmen beantragte, dann muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner bereits am 21. März 2023 (rund dreieinhalb Monate vor dem 4. Juli 2023) nicht mehr hand- lungsfähig war. Zumindest erscheint dies glaubhaft. Dabei gilt zu beachten, dass zwischen der Gefährdungsmeldung am 21. März 2023 und der Antragstellung durch den KESAD am 3. Mai 2023 mehr als ein Monat verstrich und die KESAD in dieser Zeit Abklärungen vornahm und Informationen einholte (Sachverhalt C des Entscheids der KESB [Vi act. 7/6]). Insbeson- dere erklärte Prof. Dr. med. J.________ am 8. Mai 2023 gegenüber der KESB, dass der Be- schwerdegegner Opfer eines Betrugs (Scam) geworden sei und unter diesem Druck und der emotionalen Abhängigkeit heraus seine Fähigkeit zur freien Entscheidung und damit Hand- lungsfähigkeit in Bezug auf diesen Sachverhalt aufgehoben geschienen habe (vgl. Vi

Seite 7/9 act. 7/8). Der Antrag der KESAD beruhte mithin auf eigenen (weitergehenden) Abklärungen. All diese Umstände wecken erhebliche Zweifel an der Willensbildungsfähigkeit und lassen es als glaubhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 21. März 2023 bis

1. Juni 2023, d.h. im Zeitraum der Unterzeichnung der Darlehensverträge, nicht handlungs- fähig war.

E. 5.2 Dem Umstand, dass die KESB erst am 5. September 2023 den Anträgen des KESAD Folge leistete, kommt dabei keine (massgebende) Bedeutung zu. Der Schwächezustand des Be- schwerdegegners war spätestens mit der Gefährdungsmeldung vom 21. März 2023 und der Eröffnung des Verfahrens bei der KESB glaubhaft (vgl. E. 5.1). Eine Person kann auch ur- teils- oder handlungsunfähig sein, ohne dass die KESB einen formellen Entscheid gefällt und Massnahmen angeordnet hat, beispielsweise wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann und ein Vorsorgeauftrag fehlt. Die Handlungsfähigkeit hängt nicht davon ab, ob im Zeitpunkt des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts eine Erwachsenen- schutzmassnahme besteht oder nicht. Sie wird im Einzelfall geprüft, unabhängig davon, ob eine behördliche Massnahme angeordnet ist. Folglich kann vorliegend nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der Beschwerdegegner bis zum Entscheid der KESB vom 5. Septem- ber 2023 ohne Weiteres handlungsfähig, d.h. in der Lage war, aus eigenem Antrieb und eigenem Wollen Rechte zu erwerben, sie zu verändern oder untergehen zu lassen und für die entsprechenden Rechtsfolgen persönlich einzustehen sowie Verpflichtungen einzugehen (vgl. Fankhauser, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 12 ZGB N 5). Die Eröffnung eines Ver- fahrens bei der KESB setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn eine Meldung bei summarischer Prüfung konkrete Hinweise enthält, dass eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Wohls der betroffenen Person vorliegt (vgl. Maranta, Basler Kom- mentar, 7. A. 2022, Art. 450f ZGB N 8). Diese Voraussetzungen waren vorliegend offensicht- lich erfüllt, ansonsten die KESB nicht unmittelbar nach dem Erstgespräch mit dem Beschwer- degegner ein Verfahren eröffnet und der KESAD einen Abklärungsauftrag erteilt hätte.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des Vorliegens eines Schwächezustandes angenommen hat, dass dem Beschwerdegegner die Handlungs- fähigkeit für den Abschluss der Darlehensverträge gefehlt hat. Die Vorinstanz hat auch die Begriffe Schwächezustand, Urteilsunfähigkeit und Handlungsunfähigkeit nicht gleichgesetzt. Sie hat darauf hingewiesen, dass mit Entscheid der KESB vom 5. September 2023 die Hand- lungsfähigkeit und nicht die Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners in Bezug auf die in der Mitwirkungsbeistandschaft bezeichneten Handlungen aufgehoben worden sei, und somit die Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners für die strittigen Geschäfte gegeben sein müsse, andernfalls er selbst und auch der Beistand nicht handeln könnten, denn die Kompetenz des Beistands beschränke sich auf die Mitwirkung. Nicht ersichtlich ist auch, was die Beschwer- deführer aus der Rüge ableiten will, die KESB habe mit Entscheid vom 5. September 2023 nicht die Handlungsfähigkeit des Beschwerdegegners aufgehoben, sondern in Bestätigung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners dessen Handlungsfähigkeit durch Errichtung ei- ner Mitwirkungsbeistandschaft ab dem 5. September 2023 lediglich partiell eingeschränkt. Zu beurteilen ist vorliegend der Zeitraum vom 21. März 2023 bis 1. Juni 2023, d.h. der Zeitraum der Unterzeichnung der Darlehensverträge, und nicht die Zeit nach dem Entscheid der KESB vom 5. September 2023. Weiter kann kein Widerspruch in den Erwägungen der Vorinstanz erblickt werden, wenn sie einerseits ausführt, es erscheine glaubhaft, dass der Schwächezu- stand bereits im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung am 21. März 2023 vorgelegen habe, und

Seite 8/9 anderseits festhält, es bestünden keine Hinweise, dass sich der Schwächezustand des Be- schwerdegegners in der Zeit zwischen der Gefährdungsmeldung vom 21. März 2023 bis zum Entscheid der KESB vom 5. September 2023 relevant verändert habe. Schliesslich ist auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach "mit der KESB davon ausgegangen werden muss, […] dass [der Beschwerdegegner] mithin in Bezug auf die Darlehensaufnahmen ab

21. März 2023 nicht mehr handlungsfähig war", nicht zu beanstanden. Es liegen keine Ur- kundenbeweise vor, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners "nachweislich gege- ben" war. Aus dem Entscheid der KESB vom 5. September 2023 lässt sich dieser Schluss jedenfalls nicht ziehen (vgl. E. 5.2). Ebenso wenig kann dieser Schluss aus den Schreiben der KESB vom 21. und 24. Oktober 2024 abgeleitet werden (vgl. act. 1 Rz 17). Im Schreiben vom 21. Oktober 2024 liess die KESB dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nur das Dispositiv des Entscheids vom 5. September 2023 zukommen (Vi act. 1/28). Und im Schrei- ben vom 24. Oktober 2024 teilte die KESB dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers le- diglich mit, dass in dem von ihm erwähnten Zeitraum (März 2023 bis Juli 2023) keine Er- wachsenenschutzmassnahme für den Beschwerdegegner bestanden habe (Vi act. 1/29).

E. 5.4 Aufgrund der glaubhaft gemachten Handlungsunfähigkeit im Zeitraum vom 21. März 2023 bis

1. Juni 2023 stellen die Darlehensverträge vom 21. März 2023, 12. Mai 2023, 15. Mai 2023,

19. Mai 2023, 24. Mai 2023 und 1. Juni 2023 keine gültigen Rechtsöffnungstitel dar. Entspre- chend kann für die daraus abgeleiteten Darlehensforderungen keine Rechtsöffnung erteilt werden.

E. 5.5 Anzumerken bleibt, dass der erstmals in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 vorge- brachte Einwand des Beschwerdeführers, der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners sei nicht ordnungsgemäss bevollmächtigt (vgl. act. 7 Rz 5), neu und somit unbeachtlich ist (vgl. E. 1). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 97'437.40 beläuft sich das Grundhonorar auf CHF 10'746.25 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon sind aufgrund des summarischen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens ein Fünftel sowie zwei Drittel zu berechnen (§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT), was CHF 1'432.85 ergibt. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25 Abs. 2 und § 25a AnwT) resultiert eine Par- teientschädigung von gerundet CHF 1'600.00.

Seite 9/9 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerde- verfahren mit CHF 1'600.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug (ER 2025 316) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 122 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 23. Februar 2026 in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer, gegen D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Cham (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 28. August 2025)

Seite 2/9 Sachverhalt 1. A.________ als Darlehensgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) und D.________ als Dar- lehensnehmer (nachfolgend: Beschwerdegegner) schlossen in der Zeit vom 21. März bis

1. Juni 2023 folgende Darlehensverträge ab (Vi act. 1 Rz 5 f.):  Darlehensvertrag vom 21. März 2023 über CHF 16'000.00 nebst Zins zu 4 % ab 1. April 2023 (exklusive Umtriebsentschädigung von CHF 150.00; Vi act. 1/4);  Darlehensvertrag vom 12. Mai 2023 über CHF 10'000.00 nebst Zins zu 4 % (exklusive Umtriebsentschädigung von CHF 150.00; Vi act. 1/5);  Darlehensvertrag vom 15. Mai 2023 über CHF 4'000.00 nebst Zins zu 4 % (exklusive Umtriebsentschädigung von CHF 150.00; Vi act. 1/6);  Darlehensvertrag vom 19. Mai 2023 über CHF 5'000.00 nebst Zins zu 4 % (exklusive Umtriebsentschädigung von CHF 150.00; Vi act. 1/7);  Darlehensvertrag vom 24. Mai 2023 über CHF 30'000.00 nebst Zins zu 4 % (exklusive Umtriebsentschädigung von CHF 150.00; Vi act. 1/8);  Darlehensvertrag vom 1. Juni 2023 über CHF 27'000.00 nebst Zins zu 4 % (exklusive Umtriebsentschädigung von CHF 150.00; Vi act. 1/9); 2. Mit Entscheid des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Zug (KESB) vom

5. September 2023 wurde über den Beschwerdegegner eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB so- wie eine Mitwirkungsbeistandschaft gestützt auf Art. 396 ZGB für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Liegenschaft GS G.________, Grundbuch H.________, für Kredit- verträge jeglicher Art (auch zinslos) ab CHF 1'000.00 sowie für Finanzgeschäfte (inkl. Geld- transfers) ab CHF 1'000.00 errichtet (Vi act. 1/24, Vi act. 7/3). 3. Am 16. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug, Einzel- richter, in der zuvor gegen den Beschwerdegegner eingeleiteten Betreibung Nr. I.________ um provisorische Rechtsöffnung für CHF 99'694.60 nebst Zins zu 5 % auf CHF 98'050.00 seit 21. Oktober 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners. Mit Entscheid vom 26. Februar 2025 erteilte der Einzel- richter am Kantonsgericht Zug provisorische Rechtsöffnung für CHF 6'103.70 nebst Zins zu 5 % auf CHF 5'000.00 seit 21. Oktober 2023 sowie auf CHF 1'050.00 seit 15. November

2024. Im Übrigen wies er das Rechtsöffnungsgesuch ab, soweit er darauf eintrat (Vi act. 1/11; Verfahren ER 2024 1246). Dagegen erhob der Beschwerdegegner Beschwerde beim Obergericht Zug. Mit Urteil vom 22. Mai 2025 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und erteilte provisorische Rechtsöffnung für CHF 900.00 nebst Zins zu 5 % seit

15. November 2024. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren BZ 2025 26). 4. Mit Eingabe vom 9. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. F.________ des Be-

Seite 3/9 treibungsamtes Zug für CHF 76'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. März 2025, für CHF 16'000.00 zuzüglich Zins seit 1. April 2023 und für CHF 5'437.40 (Vi act. 1). 5. Am 5. Mai 2025 beantragte der Beschwerdegegner, das Rechtsöffnungsverfahren sei einst- weilen zu sistieren zwecks Vermeidung von widersprüchlichen Urteilen und aufgrund eines anderweitig laufenden Verfahrens sowie des Umstands, dass Abklärungen mit der KESB bzw. der Beiständin notwendig seien (Vi act. 5). Mit Entscheid vom 6. Mai 2025 wies die Ein- zelrichterin den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab (Vi act. 6). 6. In der Gesuchsantwort vom 2. Juni 2025 schloss der Beschwerdegegner auf kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Vi act. 7). 7. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Gesuchsantwort Stellung (Vi act. 8/2). 8. Mit Entscheid vom 28. August 2025 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Rechtsöffnungsgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von CHF 500.00 auferleg- te sie dem Beschwerdeführer und verrechnete sie mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem verpflichtete sie den Beschwerdeführer, dem Be- schwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen (Dispositiv- Ziffer 3; Vi act. 9; Verfahren ER 2025 316). 9. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2025 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

1. Es sei der Entscheid vom 28. August 2025 der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug (ER 2025

316) vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Cham die provisorische Rechtsöff- nung für CHF 76'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 8. März 2025, für CHF 16'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2023 sowie für CHF 5'437.40 zu erteilen.

3. Eventualiter sei der Entscheid vom 28. August 2025 der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug (ER 2025 316) aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (zuzüglich Mehrwertsteuer). 10. In der Beschwerdeantwort vom 25. September 2025 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 5). 11. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 (act. 7). Dazu nahm der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 Stellung (act. 9). Der Beschwerdefüh- rer äusserte sich dazu in der Stellungnahme vom 6. November 2025 (act. 11). 12. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

Seite 4/9 Erwägungen 1. Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt (Vi act. 9): 2.1 Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdegegners sei mit Entscheid der KESB vom 5. Sep- tember 2023 im Sinne von Art. 396 Abs. 2 ZGB partiell, d.h. in Bezug auf die der Mitwirkung unterstellten Geschäfte, aufgehoben worden. Das Verfahren bei der KESB sei gestützt auf eine Gefährdungsmeldung des Sohnes des Beschwerdegegners vom 21. März 2023 eröffnet worden. Die KESB habe im Anschluss an das Erstgespräch mit dem Beschwerdegegner und dessen Ehefrau am 13. April 2023 dem Abklärungsdienst der KESB (KESAD) einen Ab- klärungsauftrag erteilt. Der KESAD habe am 3. Mai 2023 die Anordnung superprovisorischer Massnahmen beantragt und im Schlussbericht vom 4. Juli 2023 die Errichtung vorsorglicher Massnahmen empfohlen. Sie habe ausgeführt: "Unabhängig von einer fachärztlichen psych- iatrischen Einschätzung muss jedoch das Vorliegen eines in der Person liegenden Schwächezustandes als gegeben angesehen werden, da die Einschränkungen und Schwie- rigkeiten ein gleichgelagertes Niveau aufweisen wie im Fall einer ausgewiesenen psychi- schen Störung". Die KESB habe am 30. August 2023 den Beschwerdegegner und dessen Ehefrau persönlich angehört und mit Entscheid vom 5. September 2023 Erwachsenen- schutzmassnahmen angeordnet. Die KESB habe es nicht als notwendig erachtet, eine fachärztliche psychiatrische Einschätzung einzuholen, da der Schwächezustand des Be- schwerdegegners offensichtlich sei. 2.2 Somit sei der Schwächezustand des Beschwerdegegners für den KESAD im Zeitpunkt der Berichtserstattung vom 4. Juli 2023 ausgewiesen gewesen und als einer ausgewiesenen psychischen Störung gleichgelagert qualifiziert worden. Zudem sei davon auszugehen bzw. erscheine zumindest glaubhaft, dass der Schwächezustand bereits im Zeitpunkt der Gefähr- dungsmeldung am 21. März 2023 vorgelegen habe, nachdem die KESB nach der Gefähr- dungsmeldung und dem Erstgespräch mit dem Beschwerdegegner (und dessen Ehefrau) am

13. April 2023 ein Verfahren eröffnet habe. Die KESB eröffne ein Verfahren nur, wenn sie eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Wohls des Betroffenen zufolge Schwächezu- stands im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung als gegeben erachte und geeignete Mass- nahmen für vorhanden ansehe. Zudem bestünden keine Hinweise, dass sich der Schwäche- zustand des Beschwerdegegners in der Zeit zwischen der Gefährdungsmeldung am 21. März 2023 bis zum Entscheid der KESB vom 5. September 2023 relevant verändert habe. Vor die- sem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf die Darlehensaufnahmen ab 21. März 2023 nicht mehr handlungsfähig gewesen sei. 2.3 Der Beschwerdeführer wende ein, der Beschwerdegegner setze wider besseres Wissen die Begriffe Schwächezustand, Urteilsunfähigkeit und Handlungsfähigkeit gleich, um über die

Seite 5/9 tatsächlichen Gegebenheiten zu täuschen, und das Vorliegen eines Schwächezustandes be- deute keine Abwesenheit der Urteilsfähigkeit. Dem sei entgegenzuhalten, dass mit Entscheid der KESB vom 5. September 2023 die Handlungsfähigkeit und nicht die Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners in Bezug auf die in der Mitwirkungsbeistandschaft bezeichneten Hand- lungen aufgehoben worden sei. Die Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners für die strittigen Geschäfte müsse somit gegeben sein, andernfalls er selbst und auch der Beistand nicht handeln könnten, denn die Kompetenz des Beistands beschränke sich auf die Mitwirkung. 3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass die Handlungs- fähigkeit einer volljährigen Person ausschliesslich durch zwei Umstände eingeschränkt und/oder aufgehoben werden könne: entweder durch das Fehlen der Urteilsfähigkeit, was vorliegend nicht der Fall sei, oder durch eine von der KESB verhängte Massnahme. Sodann setze die Vorinstanz das grundsätzliche Vorliegen eines Schwächezustandes mit einer Ab- wesenheit der Urteilsfähigkeit gleich bzw. schliesse aufgrund des Vorliegens eines Schwächezustandes auf eine Handlungsunfähigkeit des Beschwerdegegners. Weiter sei nicht richtig, dass mit Entscheid der KESB vom 5. September 2023 die Handlungsfähigkeit des Beschwerdegegners aufgehoben worden sei. Die KESB habe in Bestätigung der Urteils- fähigkeit des Beschwerdegegners dessen Handlungsfähigkeit durch Errichtung einer Mitwir- kungsbeistandschaft ab dem 5. September 2023 lediglich partiell eingeschränkt. Ferner wi- derspreche sich die Vorinstanz, wenn sie dem Beschwerdegegner die Handlungsfähigkeit aufgrund angeblich fehlender Urteilsfähigkeit abspreche, jedoch festhalte, dass "davon aus- zugehen ist bzw. glaubhaft erscheint, dass der Schwächezustand bereits im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung am 21. März 2023 vorgelegen hat" und "zudem keine Hinweise beste- hen, dass sich der Schwächezustand des [Beschwerdegegners] in der Zeit zwischen der Ge- fährdungsmeldung vom 21. März 2023 bis zum Entscheid der KESB vom 5. September 2023 relevant verändert bzw. verschlechtert hätte". Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wo- nach "mit der KESB davon ausgegangen werden muss, […] dass [der Beschwerdegegner] mithin in Bezug auf die Darlehensaufnahmen ab 21. März 2023 nicht mehr handlungsfähig war", sei offenkundig fehlerhaft. Es sei durch Urkunden erstellt, dass die KESB nach einge- hender Abklärung der Sachlage und des Zustandes des Beschwerdegegners eine Mitwir- kungsbeistandschaft errichtet habe, welche die Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners zwingend voraussetze. Da die Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners nachweislich gege- ben sei, habe seine Handlungsfähigkeit vor dem 5. September 2023 mangels Erwachsenen- schutzmassnahme in keiner Art eingeschränkt oder gar aufgehoben sein können (vgl. act. 1). 4. Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen (Willensbildungsfähigkeit), und andererseits ein voluntatives Element, also ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach sei- nem freien Willen zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit). Zudem ist die Urteilsfähigkeit re- lativ. Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret und bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wich-

Seite 6/9 tigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.3; BGE 144 III 264 E. 6.1.1). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel. Sie wird vermutet. Folglich hat derjenige, der ihr Nichtvor- handensein behauptet, die Tatsachen zu beweisen, aus denen auf Urteilsunfähigkeit zu schliessen ist. Die Vermutung der Urteilsfähigkeit ist dann umgestossen, wenn die betreffen- de Person ihrer allgemeinen Verfassung nach aufgrund der Lebenserfahrung im Normalfall und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, wie dies bei be- stimmten Geisteskrankheiten oder auch dann der Fall sein kann, wenn sich die Person in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befindet (Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 2). Die Rechtsöffnung ist zu verweigern, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er im Zeit- punkt der Ausstellung der Schuldanerkennung handlungsunfähig war. Unerheblich ist, ob dem Gläubiger die Handlungsunfähigkeit bekannt war (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 95 m.H.). 5. Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdegegner im Zeitraum vom 21. März 2023 bis

1. Juni 2023, d.h. im Zeitraum der Unterzeichnung der Darlehensverträge, handlungsfähig war. 5.1 Die KESB eröffnete gestützt auf eine Gefährdungsmeldung des Sohnes des Beschwerde- gegners vom 21. März 2023 ein Verfahren. Am 13. April 2023 fand ein Erstgespräch mit dem Beschwerdegegner (und dessen Ehefrau) statt. Im Anschluss daran erteilte die KESB dem KESAD einen Abklärungsauftrag betreffend die Situation des Beschwerdegegners. Am

3. Mai 2023 beantragte der KESAD bei der KESB die Anordnung superprovisorischer und/oder vorsorglicher Massnahmen. In seinem Schlussbericht vom 4. Juli 2023 hielt der KESAD an diesen Anträgen fest. Er führte u.a. Folgendes aus: "Unabhängig von einer fachärztlichen psychiatrischen Einschätzung muss jedoch das Vorliegen eines in der Person liegenden Schwächezustandes als gegeben angesehen werden, da die Einschränkungen und Schwierigkeiten ein gleichgelagertes Niveau aufweisen wie im Fall einer ausgewiesenen psychischen Störung" (Vi act. 1/25; Vi act. 7/9-10). Für den KESAD war somit der Schwächezustand des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Erstellung des Schlussberichts vom 4. Juli 2023 ausgewiesen. Wenn nun am 21. März 2023 bei der KESB eine Gefähr- dungsmeldung betreffend den Beschwerdegegner einging, die KESB unmittelbar nach dem Erstgespräch vom 13. April 2023 einen Abklärungsauftrag an den KESAD erteilte und der KESAD am 3. Mai 2023 die Anordnung superprovisorischer und/oder vorsorglicher Mass- nahmen beantragte, dann muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner bereits am 21. März 2023 (rund dreieinhalb Monate vor dem 4. Juli 2023) nicht mehr hand- lungsfähig war. Zumindest erscheint dies glaubhaft. Dabei gilt zu beachten, dass zwischen der Gefährdungsmeldung am 21. März 2023 und der Antragstellung durch den KESAD am 3. Mai 2023 mehr als ein Monat verstrich und die KESAD in dieser Zeit Abklärungen vornahm und Informationen einholte (Sachverhalt C des Entscheids der KESB [Vi act. 7/6]). Insbeson- dere erklärte Prof. Dr. med. J.________ am 8. Mai 2023 gegenüber der KESB, dass der Be- schwerdegegner Opfer eines Betrugs (Scam) geworden sei und unter diesem Druck und der emotionalen Abhängigkeit heraus seine Fähigkeit zur freien Entscheidung und damit Hand- lungsfähigkeit in Bezug auf diesen Sachverhalt aufgehoben geschienen habe (vgl. Vi

Seite 7/9 act. 7/8). Der Antrag der KESAD beruhte mithin auf eigenen (weitergehenden) Abklärungen. All diese Umstände wecken erhebliche Zweifel an der Willensbildungsfähigkeit und lassen es als glaubhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 21. März 2023 bis

1. Juni 2023, d.h. im Zeitraum der Unterzeichnung der Darlehensverträge, nicht handlungs- fähig war. 5.2 Dem Umstand, dass die KESB erst am 5. September 2023 den Anträgen des KESAD Folge leistete, kommt dabei keine (massgebende) Bedeutung zu. Der Schwächezustand des Be- schwerdegegners war spätestens mit der Gefährdungsmeldung vom 21. März 2023 und der Eröffnung des Verfahrens bei der KESB glaubhaft (vgl. E. 5.1). Eine Person kann auch ur- teils- oder handlungsunfähig sein, ohne dass die KESB einen formellen Entscheid gefällt und Massnahmen angeordnet hat, beispielsweise wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann und ein Vorsorgeauftrag fehlt. Die Handlungsfähigkeit hängt nicht davon ab, ob im Zeitpunkt des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts eine Erwachsenen- schutzmassnahme besteht oder nicht. Sie wird im Einzelfall geprüft, unabhängig davon, ob eine behördliche Massnahme angeordnet ist. Folglich kann vorliegend nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der Beschwerdegegner bis zum Entscheid der KESB vom 5. Septem- ber 2023 ohne Weiteres handlungsfähig, d.h. in der Lage war, aus eigenem Antrieb und eigenem Wollen Rechte zu erwerben, sie zu verändern oder untergehen zu lassen und für die entsprechenden Rechtsfolgen persönlich einzustehen sowie Verpflichtungen einzugehen (vgl. Fankhauser, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 12 ZGB N 5). Die Eröffnung eines Ver- fahrens bei der KESB setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn eine Meldung bei summarischer Prüfung konkrete Hinweise enthält, dass eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Wohls der betroffenen Person vorliegt (vgl. Maranta, Basler Kom- mentar, 7. A. 2022, Art. 450f ZGB N 8). Diese Voraussetzungen waren vorliegend offensicht- lich erfüllt, ansonsten die KESB nicht unmittelbar nach dem Erstgespräch mit dem Beschwer- degegner ein Verfahren eröffnet und der KESAD einen Abklärungsauftrag erteilt hätte. 5.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des Vorliegens eines Schwächezustandes angenommen hat, dass dem Beschwerdegegner die Handlungs- fähigkeit für den Abschluss der Darlehensverträge gefehlt hat. Die Vorinstanz hat auch die Begriffe Schwächezustand, Urteilsunfähigkeit und Handlungsunfähigkeit nicht gleichgesetzt. Sie hat darauf hingewiesen, dass mit Entscheid der KESB vom 5. September 2023 die Hand- lungsfähigkeit und nicht die Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners in Bezug auf die in der Mitwirkungsbeistandschaft bezeichneten Handlungen aufgehoben worden sei, und somit die Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners für die strittigen Geschäfte gegeben sein müsse, andernfalls er selbst und auch der Beistand nicht handeln könnten, denn die Kompetenz des Beistands beschränke sich auf die Mitwirkung. Nicht ersichtlich ist auch, was die Beschwer- deführer aus der Rüge ableiten will, die KESB habe mit Entscheid vom 5. September 2023 nicht die Handlungsfähigkeit des Beschwerdegegners aufgehoben, sondern in Bestätigung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners dessen Handlungsfähigkeit durch Errichtung ei- ner Mitwirkungsbeistandschaft ab dem 5. September 2023 lediglich partiell eingeschränkt. Zu beurteilen ist vorliegend der Zeitraum vom 21. März 2023 bis 1. Juni 2023, d.h. der Zeitraum der Unterzeichnung der Darlehensverträge, und nicht die Zeit nach dem Entscheid der KESB vom 5. September 2023. Weiter kann kein Widerspruch in den Erwägungen der Vorinstanz erblickt werden, wenn sie einerseits ausführt, es erscheine glaubhaft, dass der Schwächezu- stand bereits im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung am 21. März 2023 vorgelegen habe, und

Seite 8/9 anderseits festhält, es bestünden keine Hinweise, dass sich der Schwächezustand des Be- schwerdegegners in der Zeit zwischen der Gefährdungsmeldung vom 21. März 2023 bis zum Entscheid der KESB vom 5. September 2023 relevant verändert habe. Schliesslich ist auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach "mit der KESB davon ausgegangen werden muss, […] dass [der Beschwerdegegner] mithin in Bezug auf die Darlehensaufnahmen ab

21. März 2023 nicht mehr handlungsfähig war", nicht zu beanstanden. Es liegen keine Ur- kundenbeweise vor, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners "nachweislich gege- ben" war. Aus dem Entscheid der KESB vom 5. September 2023 lässt sich dieser Schluss jedenfalls nicht ziehen (vgl. E. 5.2). Ebenso wenig kann dieser Schluss aus den Schreiben der KESB vom 21. und 24. Oktober 2024 abgeleitet werden (vgl. act. 1 Rz 17). Im Schreiben vom 21. Oktober 2024 liess die KESB dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nur das Dispositiv des Entscheids vom 5. September 2023 zukommen (Vi act. 1/28). Und im Schrei- ben vom 24. Oktober 2024 teilte die KESB dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers le- diglich mit, dass in dem von ihm erwähnten Zeitraum (März 2023 bis Juli 2023) keine Er- wachsenenschutzmassnahme für den Beschwerdegegner bestanden habe (Vi act. 1/29). 5.4 Aufgrund der glaubhaft gemachten Handlungsunfähigkeit im Zeitraum vom 21. März 2023 bis

1. Juni 2023 stellen die Darlehensverträge vom 21. März 2023, 12. Mai 2023, 15. Mai 2023,

19. Mai 2023, 24. Mai 2023 und 1. Juni 2023 keine gültigen Rechtsöffnungstitel dar. Entspre- chend kann für die daraus abgeleiteten Darlehensforderungen keine Rechtsöffnung erteilt werden. 5.5 Anzumerken bleibt, dass der erstmals in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 vorge- brachte Einwand des Beschwerdeführers, der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners sei nicht ordnungsgemäss bevollmächtigt (vgl. act. 7 Rz 5), neu und somit unbeachtlich ist (vgl. E. 1). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 97'437.40 beläuft sich das Grundhonorar auf CHF 10'746.25 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon sind aufgrund des summarischen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens ein Fünftel sowie zwei Drittel zu berechnen (§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT), was CHF 1'432.85 ergibt. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25 Abs. 2 und § 25a AnwT) resultiert eine Par- teientschädigung von gerundet CHF 1'600.00.

Seite 9/9 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerde- verfahren mit CHF 1'600.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug (ER 2025 316) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: